Editorial

Die Debatten der Geschichtswissenschaft und ihres Begleitboots, der Rechtsgeschichte, um die Legitimität der »Ideengeschichte« liegen nun etwa eine Generation zurück. Damals ging es um die Forderung, Wirtschaft und Gesellschaft, also Wirtschafts- und Sozialgeschichte als Basis des ideellen (um nicht zu sagen: ideologischen) Überbaus ernst zu nehmen. Für die Rechtsgeschichte war dies gleichermaßen für die Überwindung einer sich auf Klassikertexte selbst beschränkenden Dogmengeschichte wie einer von der Geschichte losgelösten, frei schwebenden Ideengeschichte relevant. Dann folgten die Fanale von Kulturgeschichte, Mikrohistorie, Psychohistorie, Gender-Forschung, Zeichen- und Bildgeschichte in immer rascherer Folge, bis schließlich 2007 wieder eine neue Zeitschrift für Ideengeschichte auf den Plan trat. Inzwischen ist wohl allgemein akzeptiert, dass eine Rechtsgeschichte, die sich als historische Disziplin versteht, alle diese Aspekte aufnehmen kann und soll, ohne sich aber einer dieser Richtungen dogmatisch zu verschreiben. Ebenso ist, jedenfalls im Umkreis unseres Instituts, akzeptiert, dass Rechtsgeschichte sich weder in Dienstleistungen für die aktuelle Rechtsdogmatik noch in der Lieferung des Rohstoffs und der Vorgeschichte für andere Zwecke, etwa der Rechtstheorie, erschöpft. Sie wird vielmehr als historisches Fach ihren Ausgangspunkt in der Normorientierung betonen und sich im Übrigen die Freiheit nehmen, sowohl die Geschichte der Gesetzgebung, die Geschichte der Rechtswissenschaft einschließlich der Herausbildung und Evolution von Theoremen als auch der Rechtsprechung und der öffentlichen Verwaltung zu bearbeiten, je nach Neugier, Hypothese und Quellenlage. Dass eine solche Offenheit auch die Geschichte des Völkerrechts umfasst, sei angemerkt.
In diesem Sinn liegt der Akzent des vorliegenden Hefts wieder stärker auf Beiträgen zur neueren politisch-juristischen Ideengeschichte. Johannes Calvin, dessen 500. Geburtstag in diesem Jahr gefeiert wird, war nicht nur Theologe, sondern zunächst humanistisch gebildeter Jurist und hat mit seinen Lehren tiefen Einfluss auf die Rechts- und Staatstheorie der Frühen Neuzeit ausgeübt (Christoph Strohm). Der Tübinger Jurist Christoph Besold, ein Grenzgänger der Konfessionen, wird als früher Verfechter der Sphärentrennung zwischen Staat und Kirche ausgemacht (Robert von Friedeburg). Erk Volkmar Heyen bespricht eine niederländische Darstellung der Justitia vom Ende des 16. Jahrhunderts, Merio Scattola behandelt eine verfassungsrechtliche Kernfrage der politischen Theorie des 17. Jahrhunderts, Helmut Neuhaus illustriert die Möglichkeiten der Frühen Neuzeit zur Informationsgewinnung, zur Präsentation und Beeinflussung von Machtpositionen. Mit seinem Beitrag ist ein Anschluss an das 19. Jahrhundert gewonnen, in dem es nun – wirtschafts- und rechtshistorisch – um staatliche Industrieförderung im Vormärz geht, gleichviel ob man dies als Fortsetzung des absolutistischen Wohlfahrtsstaats oder als Frühform des Interventionsstaats mitten im Liberalismus ansieht (Louis Pahlow, Peter Collin). Günter Frankenberg beschließt die Beiträge mit seinem Blick auf Staats»begriff« und Staats»bilder«.
Der aufmerksame Leser dieser Texte wird bemerken, dass sich manche der eingangs skizzierten Grundsatzfragen dadurch erledigt haben, dass die Autoren die ehemals so hinderlich scheinenden Fachgrenzen unbefangen überschreiten, etwa die Grenzen zu Theologie, Politikwissenschaft, Bildwissenschaften, Mediengeschichte und Wirtschaftsgeschichte. Die Rezensionen können nur eine schmale Auswahl aus dem breiten rechtshistorisch relevanten Schrifttum bieten.
Die Redaktion hat Beispiele ausgewählt, und, so hofft sie, Lohnendes gefunden.

Michael Stolleis

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